Düngung · DüV
Düngung & DüV in Bayern
Stand: Juni 2026
Wer in Bayern düngt, richtet sich nach der bundesweiten Düngeverordnung — doch ein Teil der Vorgaben ist Landesrecht. Was hier konkret gilt: vom Stickstoff-Bedarf über die Untersuchungsmethode bis zu Sperrfristen und roten Gebieten.
Maßgeblich ist das Belegenheitsprinzip: Für jeden Schlag gelten die Regeln des Bundeslands, in dem die Fläche liegt — nicht die des Betriebssitzes. Ein Betrieb mit Flächen in Bayern und einem Nachbarland rechnet je Schlag nach dem jeweiligen Land.
Stickstoff-Bedarf: bundeseinheitlich
Die N-Bedarfswerte stehen in Anlage 4 der Düngeverordnung und gelten in Bayern wie im gesamten Bundesgebiet. Aus Bedarfswert, Ertragsniveau, Nmin, Vorfrucht und organischer Düngung ergibt sich der Stickstoff-Düngebedarf je Schlag — er muss vor der ersten Düngung der Kultur vorliegen und begrenzt die Düngung nach oben.
Grundnährstoffe: CAL-Methode
Bei Phosphat, Kali und Magnesium wird es landesspezifisch. In Bayern werden die Bodengehalte nach der Calcium-Acetat-Lactat (CAL) bewertet; zuständig ist LfL Bayern. Dieselbe Bodenprobe ergibt nach CAL andere Klassengrenzen als nach DL — die Methode steht auf dem Laborbericht und entscheidet, welche Gehaltsklasse (A–E) ein Schlag bekommt.
Sperrfristen
Die Düngeverordnung verbietet das Düngen in bestimmten Zeiträumen. Für Stickstoff beginnt die Sperrfrist auf Ackerland mit dem Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht und läuft bis zum 31. Januar; auf Grünland gilt sie vom 1. November bis 31. Januar, für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis 15. Januar. In roten Gebieten können die Fristen nach Landesrecht früher beginnen, soweit eine rote Kulisse 2026 gilt (siehe unten).
Rote Gebiete in Bayern — Stand 2026
Bayern hat die roten Gebiete 2026 aufgehoben — nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2025, das die bisherige Rechtsgrundlage (§ 13a DüV, AVV GeA) als nicht ausreichend bestimmt verwarf. Die zusätzlichen Auflagen der roten Kulisse entfallen damit derzeit. Die bundesweite Düngeverordnung gilt unverändert weiter, und die EU-Vorgaben zum Gewässerschutz bleiben bestehen.
Pflanzenschutz: zuständige Stelle
Für den Pflanzenschutz — Zulassungsfragen, Kontrollen und die ab 2027 verpflichtend elektronische, maschinenlesbare Dokumentation — ist in Bayern LfL, Institut für Pflanzenschutz der zuständige amtliche Pflanzenschutzdienst.
Allgemeine Einordnung (Stand Juni 2026), keine Rechtsberatung. Die Lage zu roten Gebieten ändert sich 2026 laufend; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorgaben und die aktuelle Gebietskulisse in Bayern.