Feldspritze bei der Pflanzenschutz-Anwendung auf einem Getreidefeld

Recht · Pflanzenschutz

PSM-Dokumentation ab 2027: elektronisch & maschinenlesbar

Stand: Juni 2026

Die Pflanzenschutz-Dokumentation wird digital — verpflichtend. Woher die Pflicht rechtlich kommt, was seit 2026 zusätzlich aufzuzeichnen ist, welche Formate ab 2027 zählen und wie du dich jetzt sauber aufstellst.

Aufzeichnen musst du deine Pflanzenschutz-Maßnahmen schon lange — neu ist nur die Form. Bisher reichten Papier oder ein PDF; ab dem 1. Januar 2027 muss die Doku digital und maschinenlesbar sein. Ursprünglich war die Frist früher geplant, sie wurde dann auf 2027 verschoben.[2] Mit der gestoppten EU-Pestizidverordnung (SUR) hat das übrigens nichts zu tun — die Pflicht steht im normalen Pflanzenschutz-Recht. Entscheidend ist: Die Umstellung läuft in zwei Stufen, und die erste hat längst begonnen.

Was sich ändert — und ab wann

Den Anfang macht der Inhalt. Seit dem 1. Januar 2026 hältst du je Anwendung mehr fest als früher: Name und Zulassungsnummer des Mittels, das Datum, die tatsächlich ausgebrachte Menge je Hektar, die behandelte Kultur mit ihrem EPPO-Code[1], die Fläche (über Feldblock/FLIK oder GPS) samt Größe und den Namen des Anwenders. Das BBCH-Stadium und die Uhrzeit sind nur dann Pflicht, wenn die Zulassung des Mittels es verlangt — etwa beim Bienenschutz. Und anders als oft erzählt: Pflicht ist der EPPO-Code der Kultur, nicht der des Schadorganismus.

Die zweite Stufe ist die Form. Ab dem 1. Januar 2027 reicht derselbe Inhalt nicht mehr auf Papier — er muss elektronisch und maschinenlesbar vorliegen. Trägst du eine Maßnahme zuerst von Hand ein, hast du danach 30 Tage Zeit, sie ins digitale Format zu übertragen. Deutschland nutzt die verlängerte Frist; die Details regeln die Länder.

Diese Angaben gehören ab 2026 in jede Aufzeichnung

Pro Pflanzenschutz-Maßnahme musst du seither festhalten:

  • Name des Mittels und die 8-stellige Zulassungsnummer
  • Datum der Anwendung (Uhrzeit nur, wenn die Zulassung es verlangt)
  • tatsächlich ausgebrachte Aufwandmenge je Hektar
  • behandelte Kultur mit ihrem EPPO-Code
  • behandelte Fläche (Feldblock/FLIK oder GPS) samt Größe
  • Name des Anwenders
  • BBCH-Stadium, wenn die Zulassung des Mittels es vorschreibt

Diese Felder sind ab 2026 inhaltlich Pflicht — unabhängig davon, ob du sie zunächst noch auf Papier oder schon digital erfasst. Ab 2027 müssen sie zusätzlich maschinenlesbar vorliegen. Eine nationale Plattform für die Übermittlung (DiPAgE) ist in Entwicklung; die Aufzeichnung selbst liegt aber weiter beim Betrieb.

Welche Formate zählen — und wie lange du aufbewahren musst

„Maschinenlesbar" heißt: strukturiert und automatisch auswertbar. Erlaubt sind eine digitale Ackerschlagkartei oder strukturierte Formate wie JSON, XML oder CSV. Nicht erlaubt sind PDF, eingescannte Zettel oder ein Foto der Kladde — die zählen nicht, auch wenn sie digital sind. Der Grund dahinter ist simpel: Die Behörden wollen die Daten automatisch prüfen können, und das geht nur über einheitliche Felder und Codes.

Aufbewahren musst du die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre.[3] Kontrolliert wird durch die Pflanzenschutzdienste der Länder — und Lücken sind teuer: Sie können Bußgelder kosten und im Rahmen der Konditionalität sogar deine GAP-Zahlungen kürzen.

Was du jetzt tun solltest

Panik ist nicht nötig — aber mit Papier oder PDF kommst du ab 2027 nicht mehr durch. Wer heute noch so dokumentiert, braucht bis dahin eine digitale Schlagkartei, die die Pflichtangaben sauber erfasst (EPPO-Code der Kultur, Zulassungsnummer, Menge, Fläche, Datum) und maschinenlesbar exportieren kann. Drei Dinge solltest du früh aufsetzen: die Software, gepflegte EPPO-Codes je Kultur und die Routine, jede Maßnahme zeitnah einzutragen. Wer ohnehin von 365FarmNet umzieht, erledigt das in einem Aufwasch mit.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Verordnungen in der geltenden Fassung und die Vorgaben deines Bundeslandes.

Quellen

  1. 1Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 (Inhalt & Format) — EUR-Lex
  2. 2Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 (Frist 1.1.2027) — EUR-Lex
  3. 3Art. 67 VO (EG) 1107/2009 — Aufzeichnungspflicht (3 Jahre)
  4. 4LWK Niedersachsen — Dokumentationspflicht PSM: Neue Vorgaben ab 2026
  5. 5LfL Bayern — Dokumentation von PSM-Anwendungen