Krümeliger dunkler Ackerboden, Nahaufnahme

Recht · Düngung

Düngebedarfsermittlung nach DüV

Stand: Juni 2026

Vor der ersten Düngung muss feststehen, wie viel Stickstoff und Phosphat der Schlag bekommen darf. Was die Düngeverordnung dazu verlangt, welche Abzüge gelten und welche Fristen laufen.

Die Düngebedarfsermittlung (DBE) legt fest, wie viel Stickstoff und Phosphat ein Schlag bekommen darf. Sie wird je Kultur und je Schlag gerechnet und muss vor der ersten Düngung fertig sein. Pflicht ist sie, sobald du mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je Hektar im Jahr ausbringst.[1] Im Kern ist die DBE eine Abzugsrechnung. Die Abzüge sparen in der Praxis oft Dünger.

So entsteht der Stickstoff-Bedarf

Du startest beim Bedarfswert deiner Kultur. Der ist bundesweit gleich und steht in DüV Anlage 4. Davon ziehst du ab, was Boden und Vorgeschichte schon liefern: den Nmin-Wert, einen Abschlag bei humusreichen Böden (über 4 % Humus), 10 % des Stickstoffs aus der organischen Düngung im Vorjahr und einen Abzug für die Vorfrucht, etwa nach Leguminosen. Zum Schluss korrigierst du noch, falls dein Ertrag über oder unter dem Schnitt liegt. Übrig bleibt, wie viel Stickstoff du düngen darfst.

Phosphat und die Rolle des Bundeslandes

Beim Phosphat zählt die Versorgungsstufe des Bodens, also die Gehaltsklasse A bis E aus der Bodenuntersuchung. Je Klasse wirkt ein Faktor auf die Nährstoffabfuhr der Kultur. Bei magerem Boden düngst du auf (A/B). In der Zielklasse C ersetzt du nur die Abfuhr. Bei gut versorgten Böden wird reduziert oder ganz ausgesetzt (D/E).

Der Stickstoff-Bedarfswert ist bundesweit gleich. Die Phosphat-Klassengrenzen, die Nmin-Richtwerte und die Regeln in roten Gebieten legen die Länder fest. Maßgeblich ist, wo der Schlag liegt, nicht, wo dein Hof steht. Wer Flächen in mehreren Ländern bewirtschaftet, rechnet jeden Schlag nach den dort geltenden Regeln.

Obergrenze, Fristen und Bußgelder

Die DBE ist keine Empfehlung, sondern die Obergrenze. Mehr als den errechneten Bedarf darfst du nicht düngen. Jede Düngung trägst du spätestens 14 Tage danach ein. Seit 2025 gilt diese Frist, vorher waren es zwei Tage. Die Jahressumme trägst du bis zum 31. März ein. Alles bewahrst du sieben Jahre auf.[1] Bei Doku-Lücken drohen Bußgelder bis 10.000 €, bei schweren Verstößen bis 50.000 €.

Die meisten Fehler passieren nicht beim Rechnen, sondern bei Ertragshistorie, Fristen und der Bundesland-Logik. Eine Software hält die Korrekturfaktoren und Ländertabellen vor. Du prüfst das Ergebnis.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Fachberatung. Die DüV wird regelmäßig geändert; maßgeblich ist die geltende Fassung und die Vorgaben deines Bundeslandes.

Quellen

  1. 1§§ 3, 4 und 10 Düngeverordnung, gesetze-im-internet.de
  2. 2LfL Bayern: Düngeverordnung, Erläuterungen
  3. 3LfULG Sachsen: Phosphor-Düngebedarfsermittlung nach DüV (PDF, 2025)
  4. 4agrarheute: Bußgelder bei Verstößen gegen DüV/Düngegesetz