
Recht · Düngung
Sperrfristen bei der Düngung — wann düngen verboten ist
Stand: Juni 2026
Die Düngeverordnung schreibt Zeiträume vor, in denen du nicht düngen darfst. Welche Sperrfrist für welche Fläche und welchen Dünger gilt, welche Ausnahmen es gibt — und warum die roten Gebiete eine eigene Geschichte sind.
Sperrfristen sollen verhindern, dass Nährstoffe ausgebracht werden, wenn die Pflanzen sie nicht aufnehmen können — und so ins Grundwasser gelangen. Welche Frist greift, hängt von der Fläche (Acker oder Grünland), vom Düngemittel (flüssig oder Festmist) und von der Lage des Schlags (normales oder rotes Gebiet) ab. Die bundesweite Grundlage ist § 6 der Düngeverordnung; Verschiebungen und Verschärfungen regeln die Länder.
Wann gesperrt ist — nach Fläche und Dünger
Auf Ackerland knüpft die DüV den Beginn der Stickstoff-Sperrfrist nicht an ein festes Datum, sondern an die Ernte: Sie startet, sobald die letzte Hauptfrucht abgeerntet ist, und läuft bis zum 31. Januar. Ab dem 1. Februar darfst du — bei befahrbarem Boden — wieder. Das oft genannte fixe „1. Oktober" stammt nicht aus dieser Grundregel, sondern aus den roten Gebieten bzw. dem Landesrecht.[1]
Auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) ist die Frist fest: vom 1. November bis 31. Januar, in roten Gebieten nach Landesrecht teils früher. Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte gilt ein eigenes Fenster vom 1. Dezember bis 15. Januar (in roten Gebieten oft verlängert). Eine eigene Phosphat-Sperrfrist gibt es dagegen nicht — phosphathaltige Dünger folgen je nach Art der N- oder der Festmist-Frist.
Ausnahmen — und wann der Boden zählt
Ein paar Herbstgaben sind erlaubt: Zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste (nach Getreide) darfst du bis zum 1. Oktober höchstens 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar geben[1], sofern ein Bedarf besteht; für manche Gemüse-, Erdbeer- und Beerenkulturen gelten längere Fenster. Die Länder können die Fristen — vor allem auf Grünland — witterungs- und regionsabhängig um bis zu vier Wochen verschieben. Und unabhängig von jeder Sperrfrist gilt: Auf gefrorenem, wassergesättigtem, überschwemmtem oder schneebedecktem Boden darfst du nie düngen — auch nicht im Februar.
Worauf es in der Praxis ankommt
Für den Betrieb ist die Sperrfrist vor allem eine Lagerfrage: Die Gülle muss über den ganzen Winter Platz haben. Fürs Grundwasser sind die Fristen der wichtigste Hebel gegen Auswaschung im Winter. Und bei einer Kontrolle zählt am Ende nur eines — die saubere Aufzeichnung, wer wann was ausgebracht hat.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich sind § 6 DüV in der geltenden Fassung und die Landesdüngeverordnung deines Bundeslandes.
Quellen