Bereiftes, kahles Ackerfeld im Spätwinter unter grauem Himmel

Recht · Düngung

Sperrfristen bei der Düngung: wann düngen verboten ist

Stand: Juni 2026

Die Düngeverordnung schreibt Zeiträume vor, in denen du nicht düngen darfst. Welche Sperrfrist für welche Fläche und welchen Dünger gilt, welche Ausnahmen es gibt und was in roten Gebieten anders ist.

Sperrfristen sollen verhindern, dass Nährstoffe ausgebracht werden, wenn die Pflanzen sie nicht aufnehmen können und sie ins Grundwasser gelangen. Welche Frist greift, hängt von der Fläche (Acker oder Grünland), vom Düngemittel (flüssig oder Festmist) und von der Lage des Schlags (normales oder rotes Gebiet) ab. Die bundesweite Grundlage ist § 6 der Düngeverordnung. Verschiebungen und Verschärfungen regeln die Länder.

Wann gesperrt ist, nach Fläche und Dünger

Auf Ackerland knüpft die DüV den Beginn der Stickstoff-Sperrfrist nicht an ein festes Datum, sondern an die Ernte. Sie startet, sobald die letzte Hauptfrucht abgeerntet ist, und läuft bis zum 31. Januar. Ab dem 1. Februar darfst du bei befahrbarem Boden wieder düngen. Das oft genannte feste Datum „1. Oktober" stammt nicht aus dieser Grundregel, sondern aus den roten Gebieten oder dem Landesrecht.[1]

Auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) ist die Frist fest: vom 1. November bis 31. Januar, in roten Gebieten nach Landesrecht teils früher. Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte gilt ein eigenes Fenster vom 1. Dezember bis 15. Januar, in roten Gebieten oft verlängert. Eine eigene Phosphat-Sperrfrist gibt es nicht. Phosphathaltige Dünger folgen je nach Art der N- oder der Festmist-Frist.

Ausnahmen und der Zustand des Bodens

Ein paar Herbstgaben sind erlaubt. Zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste (nach Getreide) darfst du bis zum 1. Oktober höchstens 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar geben[1], sofern ein Bedarf besteht. Für manche Gemüse-, Erdbeer- und Beerenkulturen gelten längere Fenster. Die Länder können die Fristen, vor allem auf Grünland, witterungs- und regionsabhängig um bis zu vier Wochen verschieben. Unabhängig von jeder Sperrfrist gilt: Auf gefrorenem, wassergesättigtem, überschwemmtem oder schneebedecktem Boden darfst du nicht düngen, auch nicht im Februar.

Worauf es in der Praxis ankommt

Für den Betrieb ist die Sperrfrist vor allem eine Lagerfrage. Die Gülle muss über den ganzen Winter Platz haben. Fürs Grundwasser sind die Fristen der wichtigste Hebel gegen Auswaschung im Winter. Bei einer Kontrolle zählt die Aufzeichnung, wer wann was ausgebracht hat.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich sind § 6 DüV in der geltenden Fassung und die Landesdüngeverordnung deines Bundeslandes.

Quellen

  1. 1§ 6 Düngeverordnung (Sperrfristen), gesetze-im-internet.de
  2. 2LfL Bayern: Sperrfristen und mögliche Verschiebungen
  3. 3LLH Hessen: Herbstdüngung, DBE & Sperrfristen
  4. 4top agrar: Start in die Düngesaison 2026