
Recht · Düngung
Rote Gebiete: Was bei der Düngung gilt
Stand: Juni 2026
Liegt ein Schlag im roten Gebiet, gelten engere Düngeregeln. Was ein rotes Gebiet ist, welche Auflagen § 13a der Düngeverordnung vorgibt und wie du erkennst, ob du betroffen bist.
„Rote Gebiete" sind Gegenden, in denen das Grundwasser zu viel Nitrat enthält. Die Bundesländer weisen sie aus, um das Wasser zu schützen. Maßgeblich ist ein Grundwasserwert über 50 mg/l Nitrat[3] oder über 37,5 mg/l mit steigendem Trend. Liegt dein Schlag in so einem Gebiet, gelten zusätzliche Regeln, vor allem beim Stickstoff. Die wichtigste und am häufigsten falsch verstandene ist die 20-Prozent-Kürzung.
Stand 2026, Rechtslage in Bewegung: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2025 entschieden, dass die bisherige Rechtsgrundlage der Gebietsausweisung (§ 13a DüV, AVV GeA) nicht ausreichend bestimmt ist. Mehrere Länder haben ihre roten Gebiete daraufhin aufgehoben oder Kontrollen und Sanktionen für 2026 ausgesetzt. Die bundesweite Düngeverordnung gilt unverändert weiter. Ob die roten Zusatzauflagen für deinen Schlag aktuell greifen, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Prüfe vor der Düngeplanung die tagesaktuelle Gebietskulisse deines Landes.
Die 20-Prozent-Kürzung
Du rechnest zuerst für jeden roten Schlag den normalen Düngebedarf aus, zählst die Werte aller roten Flächen zusammen und ziehst von dieser Summe 20 % ab.[1] Es ist also keine pauschale Kürzung auf jedem einzelnen Schlag und auch nicht über den ganzen Betrieb, sondern nur über die roten Flächen. Innerhalb dieser Summe darfst du frei verteilen. Die Ausgangswerte liefert die Düngebedarfsermittlung.
Eine Ausnahme gibt es: Wer im Durchschnitt seiner roten Flächen höchstens 160 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar ausbringt und davon höchstens 80 kg aus Mineraldünger[1], muss nicht kürzen. Das trifft meist vieharme Ackerbaubetriebe. Viehstarke Betriebe liegen in der Regel darüber.
Was sonst noch strenger wird
Mit der Kürzung allein ist es nicht getan. Die organische Stickstoff-Obergrenze von 170 kg je Hektar gilt in roten Gebieten schlagbezogen statt wie sonst im Betriebsschnitt. Dazu kommen Einschränkungen bei der Herbstdüngung (Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, Raps nur bei niedrigem Nmin) und eine Zwischenfrucht- oder Untersaatpflicht vor früh gedüngten Sommerungen. Die genauen Sperrfristverschärfungen regeln die Landesdüngeverordnungen.
Ob dein Schlag betroffen ist
Das entscheidet allein die Lage des Schlags. Liegt er in der roten Kulisse des Bundeslands, greifen die Regeln. Die Länder stellen dafür amtliche Kartendienste bereit, meist über die Portale der Landwirtschaftskammern und Landesämter. Ein Betrieb kann Schläge innerhalb und außerhalb roter Gebiete haben. Entschieden wird je Schlag. Die häufigste Fehlerquelle ist nicht die Düngung selbst, sondern die Dokumentation der betrieblichen Gesamtsumme bis zum 31. März. Wer seine Schläge mit Geometrie angelegt hat, kann sie mit der Gebietskulisse abgleichen, die Summe bilden und die 20 % einrechnen, statt jeden Schlag von Hand zu prüfen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich sind § 13a DüV und die jeweils geltende Gebietskulisse sowie Landesdüngeverordnung deines Bundeslandes.
Quellen